NEWSLETTER

VersArt GmbH Newsletter 01/2024

Aus aktuellem Anlass wollen wir sie über einige Neuigkeiten informieren.

Für selbst fahrende Arbeits- und Erntemaschinen muss die Haftpflichtversicherung neu geregelt
werden. Die Versicherer bekommen dafür noch bis Ende 2024 Zeit.

Die Haftpflichtversicherung für den Gebrauch von selbst fahrenden Arbeitsmaschinen,
Erntemaschinen und Baumaschinen (zum Beispiel Bagger. Kehrmaschinen, Gabelstapler oder
Aufsitzrasenmäher) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h bis 20 km/h
muss auf Geheiß der EU in Deutschland neu geregelt werden, die von der EU dafür vorgegebene Frist bis zum 23. Dezember hat der Bundestag in sprichwörtlich letzter Minute verschoben. Die deutsche Versicherungswirtschaft bekommt jetzt bis 1. 1. 2025
Zeit, die Vorgaben der EU-Richtlinie zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (EU 2021/2118) umzusetzen.

Landwirte, Logistiker und Privatpersonen sind betroffen

Betroffen davon sind Landwirte, Logistikunternehmen, produzierende Unternehmen etc. und
private Bürger. Die genannten Fahrzeuge sind derzeit günstig in der Betriebs- oder Privathaftpflichtversicherung mitversichert. Probleme gibt es jedoch mit der Versicherungssumme.
Wenn mit den genannten Fahrzeugen auch öffentliche Straßen befahren werden, fordert die EU Richtlinie eine ausreichende Absicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 7,5 Mio. €. Damit stand die Befürchtung im Raum, dass für diese selbst fahrenden Fahrzeuge eine eigenständige Kfz-Versicherung abgeschlossen werden muss, wenn diese auch auf öffentlichen Straßen fahren.

Absicherung nicht zwingend über Kfz-Haftpflicht

Im Beschluss des Bundestages vom 14. Dezember wurde jedoch klargestellt, dass eine
Absicherung nicht zwingend über die Kfz-Haftpflichtversicherung erfolgen muss, sondern
auch über eine Privat- oder Betriebshaftpflichtversicherung möglich sein wird – vorausgesetzt diese
verfügt über die gesetzliche Mindestdeckungssumme von 7,5 Mio. € verfügt.

Aktuell bemühen wir uns um eine verlässliche Aussage, wie der Versicherungsschutz im Rahmen der Haftpflicht gestaltet werden muss und wer im Verleihgeschäft dies kontrolliert.

VersArt GmbH Newsletter 01/2024

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Warum sind Privatversicherte bei einer Direktversicherung im Vorteil?

Mit einer umfassenden Reform wollte Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) vor 15 Jahren das deutsche Gesundheitssystem modernisieren. So trat zum Jahr 2004 das „GKV-Modernisierungsgesetz“ in Kraft. Neben der Einführung von Praxisgebühr und Festzuschüssen für Zahnersatz hat das Gesetz auch die Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) teilweise neu geordnet – mit weitreichenden Folgen für die Altersvorsorge vieler erwerbstätiger Versicherter: Auf sogenannte Versorgungsbezüge (allgemein als „Betriebsrenten“ bezeichnet) musste nun der volle Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Die Praxisgebühr ist schon vor einigen Jahren wieder abgeschafft worden. Zum Jahreswechsel 2019/2020 hat der Gesetzgeber für einen Großteil der Versicherten auch bei der Beitragszahlung auf Versorgungsbezüge eine Änderung vorgenommen.

Was sind Betriebsrenten?

Betriebsrenten dienen ebenso wie andere Versorgungsbezüge (z. B. Zahlungen aus berufsständischen Versorgungswerken) zur Altersversorgung. Hier gibt es verschiedene Varianten. Viele Arbeitnehmer kommen beispielsweise über ihre Arbeitgeber in den Genuss einer Direktversicherung. Der Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer und übernimmt für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses die Beiträge zugunsten des Arbeitnehmers. Dieser erhält dann später nicht nur seine gesetzliche Rente, sondern auch die Auszahlung aus der Direktversicherung – seine Betriebsrente. Allerdings nicht unbedingt in voller Höhe.

Egal, ob die vertraglich vereinbarte Summe monatlich oder auf einmal ausgezahlt wird: Gesetzlich Versicherte müssen auf ihre Betriebsrente einen Beitrag an die Krankenkasse entrichten – unabhängig davon, wann der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Versicherte freiwilliges oder Pflichtmitglied der GKV ist.

Wie hoch sind die Sozialabgaben bei Betriebsrenten?

Seit dem 1. Januar 2020 gilt für die Berechnung der Beiträge auf Betriebsrenten eine neue Regelung: Mit dem „Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge“ hat der Bundestag für die Krankenversicherung einen monatlichen Freibetrag von 159,25 Euro (Stand 2020) eingeführt. Nur Bezüge, die über dieser Freibetragsgrenze liegen, werden mit dem Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse verbeitragt. Der neue Freibetrag gilt auch für Betriebsrentner, die schon ihre Rente beziehen oder (wenn die Versorgungsbezüge auf einmal ausgezahlt wurden) deren Kapitalauszahlung weniger als zehn Jahre zurückliegt.

Allerdings profitieren nur pflichtversicherte Rentner von der Änderung. Freiwillig gesetzlich versicherte Rentner müssen wie bisher einen Beitrag auf ihre gesamten Versorgungsbezüge zahlen, und zwar unabhängig von deren Höhe.

Die Neuregelung gilt auch nicht für die gesetzliche Pflegeversicherung. Hier besteht weiterhin die „alte“ Freigrenze von 155,75 Euro. Rentner, deren Betriebsrente unter dieser Grenze liegt, zahlen keinen Beitrag. Liegt die Betriebsrente jedoch über dieser Freigrenze, sind auf den gesamten Betrag Abgaben an die Pflegekasse zu zahlen (3,05 Prozent bzw. 3,30 Prozent bei Kinderlosen).  

Krankenkassenbeiträge von mehreren Tausend Euro

Beispiel: Ein pflichtversicherter Rentner erhält eine Summe von 38.160 Euro aus der Direktversicherung als Einmalauszahlung. Seine Beiträge an die GKV werden über 10 Jahre gestreckt und dafür die 38.160 Euro auf den monatlichen Betrag für 10 Jahre umgerechnet: 38.160 Euro/ 10 / 12 = 318 Euro. Abzüglich des Freibetrags von derzeit 159,25 Euro muss er auf (318 Euro – 159,25 Euro =) 158,75 Euro 15,7 Prozent für die Krankenversicherung (inkl. durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 1,1 Prozent) zahlen. Hinzu kommt der Beitrag für die Pflegeversicherung von 3,05 Prozent auf den gesamten Betrag von 318 Euro (sofern er Kinder hat). Das ergibt einen zusätzlichen Beitrag zum „normalen“ Kassenbeitrag von 34,62 Euro bzw. über den gesamten Zahlungszeitraum von 10 Jahren gesehen 4.154 Euro – sofern es keine Beitragssatzerhöhungen in der Kranken- oder Pflegeversicherung gibt. Einen Zuschuss vom Rentenversicherungsträger o.ä. erhält der Rentner hierfür nicht.
Noch höher fällt der zusätzliche Beitrag aus, wenn der Rentner freiwillig gesetzlich versichert ist. Dann muss er von den 318 Euro  15,7 Prozent an die GKV und 3,05 Prozent an die Pflegeversicherung zahlen. Im Monat sind das 59,63 Euro, über 10 Jahre hinweg 7.156 Euro.

Nach Auskunft des Bundesgesundheitsministeriums erhalten 40 Prozent der Betriebsrentner mehr als die 318 Euro aus dem Rechenbeispiel. Entsprechend fallen die Abgaben noch höher aus. Auch Kinderlose müssen durch den höheren Beitrag zur Pflegeversicherung höhere Abgaben zahlen.

Die Private Krankenversicherung kalkuliert ihre Beiträge einkommensunabhängig. Deshalb hat es keinen Einfluss auf den Beitrag, ob und welche Zusatzeinkommen die Versicherten haben. Sie erhalten die komplette Summe ihrer Altersvorsorge und müssen lediglich die üblichen Steuern darauf zahlen – so wie gesetzlich Versicherte auch.

Januar 2020 Quelle PKV Verband