Haftpflichtversicherung
- Betriebshaftpflichtversicherung
- Betriebshaftpflicht für den Bau
- Betriebs- und Produkthaftpflicht
- KFZ-Handel und Handwerk
- Veranstalterhaftpflicht
- Schutz für Veranstalter
- Vereinshaftpflicht
- Vermögensschadenhaftpflicht
- D&O Versicherung
- Rückrufkosten
AKTUELL
Für selbst fahrende Arbeits- und Erntemaschinen muss die Haftpflichtversicherung neu geregelt
werden. Die Versicherer bekommen dafür noch bis Ende 2024 Zeit.
Die Haftpflichtversicherung für den Gebrauch von selbst fahrenden Arbeitsmaschinen,
Erntemaschinen und Baumaschinen (zum Beispiel Bagger. Kehrmaschinen, Gabelstapler oder
Aufsitzrasenmäher) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h bis 20 km/h
muss auf Geheiß der EU in Deutschland neu geregelt werden, die von der EU dafür vorgegebene Frist bis zum 23. Dezember hat der Bundestag in sprichwörtlich letzter Minute verschoben. Die deutsche Versicherungswirtschaft bekommt jetzt bis 1. 1. 2025
Zeit, die Vorgaben der EU-Richtlinie zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (EU 2021/2118) umzusetzen.
Landwirte, Logistiker und Privatpersonen sind betroffen
Betroffen davon sind Landwirte, Logistikunternehmen, produzierende Unternehmen etc. und
private Bürger. Die genannten Fahrzeuge sind derzeit günstig in der Betriebs- oder Privathaftpflichtversicherung mitversichert. Probleme gibt es jedoch mit der Versicherungssumme.
Wenn mit den genannten Fahrzeugen auch öffentliche Straßen befahren werden, fordert die EU Richtlinie eine ausreichende Absicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 7,5 Mio. €. Damit stand die Befürchtung im Raum, dass für diese selbst fahrenden Fahrzeuge eine eigenständige Kfz-Versicherung abgeschlossen werden muss, wenn diese auch auf öffentlichen Straßen fahren.
Absicherung nicht zwingend über Kfz-Haftpflicht
Im Beschluss des Bundestages vom 14. Dezember wurde jedoch klargestellt, dass eine
Absicherung nicht zwingend über die Kfz-Haftpflichtversicherung erfolgen muss, sondern
auch über eine Privat- oder Betriebshaftpflichtversicherung möglich sein wird – vorausgesetzt diese
verfügt über die gesetzliche Mindestdeckungssumme von 7,5 Mio. € verfügt.
Aktuell bemühen wir uns um eine verlässliche Aussage, wie der Versicherungsschutz im Rahmen der Haftpflicht gestaltet werden muss und wer im Verleihgeschäft dies kontrolliert.